AGB

Stehling Stanztechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich & Anerkennung

  1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferbedingungen und Vereinbarungen und gelten durch Auftragserteilung hilfsweise Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt.
     
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot & Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
     
  2. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 3 Preise

  1. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Individualvertragliche, ausdrückliche und feste Preisabreden bleiben unberührt.
     
  2. Tritt eine wesentliche Änderung folgender Preisfaktoren – Materialpreise, Löhne und Gehälter, usw. – ein, behalten wir uns vor über eine Neufestsetzung des Preises Verhandlungen mit dem Besteller zu führen.

§ 4 Zahlung

  1. Zahlungen sind in EURO innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
     
  2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
     
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Käufers ist nur dann zulässig, soweit dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere § 7 Abs. 7 Satz 2 dieser AGB unberührt.
     
  4. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zur berechtigten Annahme einer Gefährdung unseres Anspruches auf Grund fehlender Leistungsfähigkeit des Käufers bieten (z.B. aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Dies entbindet den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5 Versand, Fracht, Gefahrübergang

  1. Im Rahmen der Lieferung sind wir, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, dazu berechtigt die Art der Lieferung oder Versendung (insbesondere Transportmodalitäten, Versandweg, und Verpackung) selbst zu bestimmen. Unerhebliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu höchstens 10 % der bestellten Menge behalten wir uns vor.
     
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Handelt es sich auf Wunsch des Käufers um einen Versendungskauf, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Käufer trägt die Versandkosten. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer sich im Verzug der Annahme befindet. Die Gefahr geht sodann mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Lieferung, Lieferzeit, Lieferfrist, Lieferverzug

  1. Die Lieferzeit gilt, nach Festlegung durch Individualabrede, nur als annähernd vereinbart.
     
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versendungsbereitschaft der Ware mitgeteilt ist.
     
  3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, angemessen verlängerte, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
     
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Käufers erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
     
  5. Die Rechte des Käufers gemäß § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 7 Sachmängelgewährleistung

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderweitiges bestimmt ist.
     
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insb. Katalog oder Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde ist nach gesetzlicher Regelung zu beurteilen ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).
     
  3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften behalten wir uns die Wahl der Nacherfüllung, durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung), vor. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.

    Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder der sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Die Feststellung eines Mangels muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.
     
  4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
     
  5. Die Gewährleistungsfrist endet abweichend von § 438 I Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr nachdem die Ware abgeliefert worden ist. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bleiben unberührt.
     
  6. Sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung durch den Käufer zu setzende angemessene Frist verstrichen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, steht dem Käufer ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
     
  7. Wir sind dazu berechtigt die geschuldete Nacherfüllung zu verweigern, sofern der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht begleicht. Der Käufer ist jedoch dazu berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
     
  8. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Käufer nicht die gesamte Ware zu beanstanden.
     
  9. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum.
     
  2. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten, dies gilt jedoch nicht im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher (§ 13 BGB). Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
     
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Über Zugriffe Dritter (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) auf die uns gehörende Ware oder den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten.
     
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf unsererseits unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im normalen Geschäftsverkehr (ordnungsgemäßer Geschäftsgang) weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im Falle einer etwaigen Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware auf die entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für das entstehende Erzeugnis gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
     
  2. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehende Forderung des Käufers tritt dieser schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentums – gemäß vorstehendem Absatz – zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.
     
  3. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung berechtigt. Dies gilt solange der Käufer seinen Zahlungspflichten gegenüber uns nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 2 geltend machen. Ist dies aber der Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir dazu berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
     
  4. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
  1. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

§ 9 Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzungen) nur
  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten, sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
     
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten mit einem Käufer der Vollkaufmann iSd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Entsprechendes gilt, sofern der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor am Erfüllungsort einer den hiesigen AGB vorrangigen Individualabrede, sowie am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers Klage zu erheben.

    Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
     
  3. Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.
     
  4. Alle Streitigkeiten die sich aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsgericht nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelsammer unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

Stand 16.09.2021